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Die Rechtsberatung findet immer nur in einem kleinen Lebensbereich und auf nur einige Personen beschränkt statt. Bei den aktuell sehr viele Menschen belastenden Fragen der Nachwirkungen der abklingenden Pandemie, den Kriegsängsten und der Hilfsbereitschaft für vertriebene Ukrainer ist es schwer, sich auf so kleine Bereiche wieder zu beschränken. Aber es muss ja weitergehen und das Leben muss im realen, wie im digitalen Bereich gestaltet und für alle Beteiligten verlässlich gemacht werden. Das betrifft auch die immer wichtiger werdenden Bestellungen über das Internet.
- Neue Gewährleistungsrechte
Dort werden digitale Medien in fester Gestalt oder unsichtbarer Form angeboten, was dann unter den Oberbegriffen „Hardware“ und „Software“ läuft.
Die Entwicklung hat gezeigt, dass der wirtschaftliche Wert einer Sache nicht mehr in der Hardware, also dem Laptop oder Handy selbst steckt, sondern in dem konkret dazu über den Hersteller oder Streamingdienst bezogenen digitalen Produkt, wie etwa dem Betriebssystem und die Apps.
Wie das Gerät selbst, unterliegt aber auch dieser digitale Bereich einer Abnutzung.
Ohne funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates wird das Gerät für Betrüger anfällig und in der täglichen Verwendung schwerfällig.
Mit einem neuen Gesetz erhalten die Verbraucher nun das Recht, dass der Verkäufer von sich aus mindestens 2 Jahre lang für die Aktualisierung seiner Produkte zu sorgen hat.
Die Kehrseite dieser Pflicht ist dann aber auch, dass der Nutzer sein Gerät immer auf dem aktuellsten Stand halten muss. Wer die angebotenen Updates nicht zulässt, verliert seine Gewährleistungsrechte!

- Verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge
Wenn es sich nicht um den Kauf einer Sache, sondern um eine Dienstleistung handelt, muss der Verbraucher oder die Verbraucherin dabei unterstützt werden, sich von dieser Dienstleistung wieder zu trennen. Üblich sind etwa in den Bereichen Telefon und Fitness vorgefertigte Verträge, die sich immer wieder um ein Jahr verlängern. Wird dann aber eine Kündigungsfrist verpasst, läuft so ein Vertrag mindestens die nächsten 12 Monate weiter.
Dies änderte sich nun ab dem 1. März 2022 für alle danach abgeschlossenen Verträge. Ein fairer Verbraucherschutz lässt zwar auch weiterhin 2-Jahres-Verträge zu. Aber sollte nach dieser Anfangsphase die Kündigungsfrist versäumt werden, kann der Vertrag jederzeit mit einer kurzen Frist von einem Monat beendet werden.
Ab dem 1. Juli 2022 kommt ein gut erkennbarer Kündigungsbutton auf der Webseite der Anbieter hinzu. Den anderen Button, mit dem die Bestellung bestätigt wird, gibt es schon länger. Auch er muss eindeutig sein, wenn er auf die nun entstehende Kostenpflicht hinweist.

- Der digitale Mangel
Eine neben den Wahlen zum Bundestag und den Beschränkungen durch Corona erreichte Reform des Kaufrechts hat mit einem neuen Vertragstyp die Rechtswissenschaft erweitert, die nun auch den digitalen Mangel aus einem Digitalgeräte-Vertrag kennt. Dabei wird das bereits in den anderen Vertragsarten über rein analoge oder gemischt digital/analoge Waren geltende Gewährleistungsrecht an die fortschreitende Digitalisierung angepasst. Zugleich werden die Informationspflichten von Online-Marktplätzen ausgebaut.
Diese neue Vertragsart betrifft die Datensicherung bei Dritten, also „in der cloud“, beim Kauf von Smartphones oder der Nutzung von Social-Media, E-Books, E-Mail, WhatsApp oder des digitalen Fernsehens. Diesem wohl größten Wachstumsmarkt der letzten Jahre fehlte bislang eine angepasste Regulierung, da die vorhandenen Normen zu sehr eine Körperlichkeit des Kaufobjekts voraussetzen. Die Telekommunikation und das Online-Banking werden jedoch nicht von den neuen Regelungen erfasst, sondern folgen eigenen.
Eine einmal laufende und mit dem Gerät kompatible Software wird in den meisten Fällen erst dann digitale Mängel zeigen, wenn die Anpassung an geänderte Umstände unterbleibt. Dafür dient die von dem Verkäufer anzubietende Software-Aktualisierung. Verletzt er diese nachvertragliche Pflicht, liegt ein digitaler Mangel des verkauften Gegenstands vor.
Das Besondere bei diesem digitalen Mangel durch das Unterlassen von Updates ist, dass dies technisch so gut wie nie von einem nicht am Entstehungsprozess Beteiligten ersetzt werden kann. Der Käufer oder die Käuferin kann sich daher nicht an eine andere „Werkstatt“ wenden und ist auf die Mitwirkung des Herstellers angewiesen. Der Käufer benötigt daher Transparenz darüber, wo und von wem die notwendigen Updates bezogen oder eingefordert werden können. Dazu wendet er sich an den Verkäufer mit einer Mangelmeldung, die auch gleichzeitig eine Nachfrist in Gang setzt. Läuft diese aus, weil der Hersteller den Mangel nicht beseitigt, ist die Rechtslage einfacher. Denn während beispielsweise ein defekter Laptop noch einmal zum Verkäufer gesandt werden müsste, muss der digitale Käufer diese Nachfrist nicht mehr setzen. Er oder sie könnten nun sofort vom Vertrag zurücktreten.

- Neue Transparenzpflichten
Ab Juni 2022 wird die Online-Marktplätze von Amazon, Ebay oder die Vergleichsportale eine erweiterte Informationspflicht treffen. Es ist dann auch das Datum der Einstellung des Angebots, die Zahlung einer Provision für Kunden-Bewertungen und darüber aufzuklären, welche Vorkehrungen das Unternehmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen getroffen hat.

 
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