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Das Umgangsrecht der biologischen und rechtlichen VäterD

 

Im Gegensatz zu rechtlichen Vätern hatten bisher biologische oder auch "leiblich" genannte Väter in Deutschland kein gesetzlich zugesichertes Umgangsrecht mit dem Kind. Die Ausnahme, dass er eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter oder dem Sohn hat aufbauen können, kam so gut wie nie vor.

 

Gesetzlicher Vater wird ein Mann, der mit der Mutter des Kindes bei dessen Geburt verheiratet ist oder mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennt. Für den manchmal daneben stehenden biologischen Vater ist dann kein Platz mehr in dieser Familie. Weder Umgang noch Informationen waren bislang für ihn aus der Familie heraus vorgesehen.  

 

Der Bundestag hat im April 2013 einen neuen Paragrafen in das BGB mit der Bezeichnung § 1686a aufgenommen und damit die Rechte der biologischen Väter erheblich gestärkt.

 

Auch wenn die Mutter den Nachwuchs gemeinsam mit einem anderen Mann großzieht, soll der oft abwertend als "Erzeuger" betitelte biologische Vater ein durchsetzbares Umgangsrecht und ein Recht auf Informationen über sein Kind erhalten. 

 

Dies hängt davon ab, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob erkennbar ist, dass der biologische Vater tatsächlich Verantwortung für den Nachwuchs übernehmen will.

 

 
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