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Mit der Digitalisierung war anfangs auch die Hoffnung verbunden, die Suche nach der Wahrheit und danach, wer bei Streitigkeiten am Ende recht behalten soll, zu vereinfachen. So kann jeder aus der Flut deutscher Gerichtsentscheidungen mit einigen Schlagwörtern ein ihm genehmes Urteil finden. Ist etwas nicht gefestigte Rechtsprechung oder bietet Raum für zwei entgegengesetzte Bewertungen, lässt sich fast immer für beide Meinungen ein Urteil finden. Denn immer dann, wenn eine Berufung Erfolg hat und ein erstinstanzliches Urteil aufhebt, gibt es zwangsläufig zwei Rechtsansichten gestandener Juristen zum selben Problem.
Beispielsweise lässt sich die als zu gering empfundene Wohnungstemperatur oder ein Schimmelfleck an der Decke darauf prüfen, mit welchem Prozentsatz die Miete gemindert werden kann. Väter in Trennungsfamilien finden Urteile, die dann Beschluss genannt werden, über Kinder in Wechselmodellen oder einem Nestmodell selbst dann, wenn sich die Mutter vehement dagegen gesträubt hatte. Der Weg ins Internet ist dann in etwa vergleichbar mit der Suche einer Straße in Google Maps. Auch dort wird vom gewünschten Ziel aus vorgegangen und von da aus der zum Erreichen des Ziels notwendige Weg ermittelt. Für rechtliche Ansprüche und Rechtsfolgen gibt es aber keine solche Unterstützung.


Der Blick zurück
Aber wie lässt sich dann überhaupt noch ein gerechtes Urteil finden?
Dazu muss zunächst auf das System in so gut wie jedem Gesetz eingegangen werden. Fast jeder Anspruch im Zivilrecht und jede Verbotsnorm im Strafrecht setzen mindestens zwei Dinge voraus, die aufeinander aufbauen. Dies sind die Rechtsgrundlage und die Rechtsfolge. Bei der Internetsuche wird eine Frage aus dem Bereich der Rechtsfolge eingegeben, um Argumente für die gewünschte Zukunft zu finden. Macht dies der Gegner im gleichen Umfang, ist der Streit nicht geschlichtet, sondern mit vermeintlich besseren Argumenten aus dem Netz nur noch unerbittlicher.
Daher braucht es als ersten Schritt den Blick zurück auf die Rechtsgrundlage. Bei Ansprüchen wie die Minderung der Miete ist zuerst entscheidend, welche Abläufe zwischen den Mietvertragsparteien feststellbar sind. Bei der Klärung des Umgangs wird zu klären sein, auf wen es bei den zumeist drei Beteiligten (Eltern/Kind) überhaupt ankommt. Steht dann fest, dass der Mietmangel korrekt gemeldet und das allein entscheidende Kindeswohl ermittelt wurde, kann zur Rechtsfolge einer Minderung oder Umgangsregelung übergegangen werden.
Daher scheitert jeder Versuch, sich über das Internet einen konkreten Vorteil zu verschaffen, am Aufbau unserer Gesetze. Dort kann nie jede Einzelheit exakt gleich sein. So könnte der Schimmelfleck schon bei Vertragsbeginn bekannt gewesen sein und das Kind noch ein Baby.


Verwahrungsgeld vom Nachbarn?
„Die DHL ist da!“, klingt es aus der Gegensprechanlage und einige Tage danach liegen die Paketsendungen für die Nachbarschaft immer noch im Flur. Drängt sich der Eindruck auf, dass bei Absendung bewusst die Nachbarschaft und nicht ein Ersatzort gewählt wurde, könnte der Gedanke an folgende Rechtsfolge aufkommen: Könnte die Abholung von Paketen gegen Zahlung einer Aufbewahrungsgebühr abhängig gemacht werden?
Dies führt bei der Suche nach der Rechtsgrundlage in juristische Welten eines Besitzer-Eigentümer-Verhältnisses, der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Gefälligkeitsverhältnis. Gemeinsam ist diesen der Rechtsgedanke, ob so eine Geldzahlung der Lebenswirklichkeit in einer Großstadt entsprechen kann und gesellschaftlich akzeptiert würde.
Dies dürfte noch nicht bei einer Zwischenlagerung von 1 bis 2 Tagen bei den Nachbarn der Fall sein. Anders wird dies aber vielleicht dann gesehen werden müssen, wenn eine Woche vergeht und sich die Dinge öfters wie selbstverständlich wiederholen.


Die Energiekostenexplosion im Mietrecht
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teigenden Kosten für Gas und Strom wird im Winter 2022/23 mit Einsparungen begegnet. Umgesetzt wird dies im Mietrecht durch eine Verordnung mit unvergleichlich langem Namen. Danach wird es Mietern ohne Verstoß gegen den Mietvertrag ermöglicht, bis Ende Februar 2023 die Raumtemperaturen in der Wohnung auch dann freiwillig abzusenken, wenn dies vertraglich verboten sein sollte. Denn in einigen Mietverträgen ist im Text versteckt eine Mindesttemperatur als Pflicht des Mieters vereinbart, um das Hauseigentum des Vermieters vor Schäden zu schützen. Mieter haben nun in diesem Winter nur die Pflicht zu einem angemessenen Heiz- und Lüftungsverhalten. Was dabei  angemessen ist, wird ohne konkrete Gradzahl vom Einzelfall abhängen und letztlich niemand genau wissen können.
Dieses gestattete Verhalten der Mieter führt dann aber zu kälteren Wohnungen und damit zum Konflikt mit dem Mietrecht. Denn nicht geändert wurde die Regelung, dass eine geringere Raumtemperatur als 20 Grad in Wohnräumen ein Mangel ist. Darunter ist die Gebrauchstauglichkeit gemindert und die Mieter sind zur Mietminderung vom ersten Tag an berechtigt.
Aber aus Sicht der Vermieter bedeutet dies, dass man sich nicht gegen das bewusste Auskühlenlassen der Wohnung wehren kann und trotzdem über die Mietminderung für dieses gesellschaftlich gewünschte Verhalten der Mieter durch Mietverlust zu bezahlen hat.


Das Gleichgewicht zwischen Mieter und Vermieter wird es wahrscheinlich notwendig machen, während der 6-monatigen Geltung dieser Neuregelung auch das Minderungsrecht zu beschränken. Wenn die Mieter nicht heizen müssen, wird man die Vermieter auch nicht mehr dafür einstehen lassen können, wenn es in der Wohnung kälter wird.
Nachzulesen ist dies in dem Wortmonster: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung 01.09.2022-28.02.2023 EnSikuMaV.

 

 
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