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Pflegezeit

Arbeitsrecht  / Freistellung wegen Pflegenotfall   -

- Auszeit

Seit dem 1. Juli 2008 hat jeder Beschäftigte das Recht, für 10 Tage zu Hause zu bleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Wie  schon im Falle eines erkrankten Kindes ist dies ebenso auf Akutfälle begrenzt und muss nach der unverzüglichen Krankmeldung später ärztlich bescheinigt werden. Erfasst werden der Pflegenotfall  in der Familie bis hin zu den Schwiegereltern, wobei man aber z.B. wegen des Schwagers nicht der Arbeit fern bleiben kann.

Dauert die Notversorgung länger als 3 bis 4 Tage, so besteht für den gesamten Zeitraum, also auch für diese ersten Tage, kein Gehaltsanspruch. Eine dem Elterngeld vergleichbare Sozialleistung gibt es im Rahmen des Pflegegesetzes  nicht. Der Pflegebedürftige kann dem pflegenden Beschäftigten jedoch das Pflegegeld der Pflegekasse überlassen.

- Pflegezeit

Wird man nach der Notversorgung weiter zu Hause benötigt, so kann nur in größeren Betrieben mit mindestens 16 Beschäftigten die schriftliche Vereinbarung über die volle oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten verlangt werden. Die Pflege muss selbst übernommen werden, was die teilweise Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste nicht ausschließt. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten während der Pflegzeit von der Arbeit freizustellen, wenn die schriftliche Beantragung mindestens 10 Tage zuvor erfolgte und über die Dauer der Pflegezeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit Klarheit besteht.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegeversicherung oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

- Teilzeit

Der auch bei der Pflegezeit geltende Gehaltsverlust kann damit gemildert werden, indem die Arbeitszeit auf Teilzeit reduziert wird. Dabei sollte aber unbedingt in der Antragstellung klargestellt werden, dass die Teilzeit nur für die benötigte Pflegezeit gewünscht wird und es sich nicht um einen Antrag nach dem ähnlich gelagerten Teilzeitgesetz handelt. Denn sonst könnte es passieren, dass man auf Dauer nur noch als Teilzeitarbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

 - Nachteil

Aber was ist, wenn der Pflegebedürftige während dieser Freistellung nicht mehr die Hilfestellung des Beschäftigten benötigt?

Dann ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und die Rückkehr in den Betrieb anzukündigen. Das geht aber nicht von heute auf morgen, sondern man ist für mindestens weitere 4 Wochen an seinen Wunsch auf Pflegefreistellung gebunden. Der mit einem Gehaltsverlust von mindestens einem Monat verbundene Pflegezeitantrag sollte also gut überlegt sein.

 - Vorteil

Sowohl während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch der Pflegezeit darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Verhinderung oder der Pflegezeit und gilt unabhängig von der Betriebsgröße und der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

 
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