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Der plötzliche Umsatzeinbruch durch Corana-Schließungen ändert die Geschäftsgrundlage jeder Gewerbemiete.


Berlin ist im Krisenmodus und jeder in dieser großen Stadt möchte mithelfen, dass diese Epedemie keine Todesopfer mehr fordert und so schnell wie möglich zu Ende geht. Dazu ist auch jeder verständige Berliner als Nachbar, Familienmensch und letztlich als Kunde, Klient und Mandant bereit.

Man folgt bereits stadtweit der Bitte, zu Hause zu bleiben so gut und so umfassend es eben geht.

Aber dadurch brechen eben auch die Einnahmen der nicht im Bereich der Versorgung mit den nötigsten Gütern tätigen Gewerbetreiben massiv ein.

Seit dem 13. März 2020 kommt das öffentliche Leben außerhalb des Gangs zum Lebensmittelhändler, Arzt oder Frisör durch die Schließung der anderen Geschäfte Stück für Stück zum Erliegen. Mit Kurzarbeit und Zwangsurlaub können vielleicht die Gehälter der Angestellten noch aus den Reserven gesichert werden. Aber ohne den betriebswirtschaftlichen Gewinn sind die bislang daraus Monat für Monat entnommenen Gewerbemieten weder im Netto noch bei den Betriebskosten zu stemmen.

Daher zwingt das für Gewerbemieten allein zur Verfügung stehende "allgemeine BGB" die Parteien eines Mietvertrages zu einem gedanklichen Rückschritt.

Gewerbemieter und Gewerbevermieter sind in einer Art Risikogemeinschaft verpflichtet, sich die Situation bei Vertagsabschluss noch einmal vor Augen zu führen. Wenn der jetzt von außen durch öffentliche Gesundheitsmaßnahmen angeordnete Wegfall jeglichen Kundenkontakts und die Behördeneinschränkungen bereits damals bekannt gewesen wären, wäre es zu einer anderen Preisgestaltung gekommen. Dem Vermieter war bekannt, dass sein Mieter die Miete aus einer Tätigkeit generiert, also erwirtschaftet, die auf den freien Zugang zu Kunden und öffentlichen Einrichtungen zu 100% angewiesen ist. Mit dieser bewussten Entscheidung hat sich der Vermieter auch ein Stück weit in den Risikobereich seines Mieters begeben und muss nun dort "mitziehen". Es hat sich jetzt für alle überraschend ein Risiko verwirklicht, das gerecht vereilt werden muss (Risikovereilung).

Es ist daher jedem Gewerbemieter der Rat zu geben, sich mit dem Vermieter sofort in Verbindung zu setzen. Rückwirkend geht dies nur auf den Zeitpunkt einer solchen Antragstellung.

Schreiben Sie dem Vermieter zu Ihrer wirtschaftlichen Situation und insbesondere dazu, warum der zur Sicherung der bislang verlässlich geflossenen Miete genutzte Umsatz und Gewinn eingebrochen sind. Dies dürfte aktuell allein schon durch die Notwendigkeit der Schließung des Büro oder Ladengeschäfts begründbar sein.

Wie der Begriff der Risikoverteilung schon erahnen läßt, kann die Reduzierung der Miete nicht zu 100% erfolgen. Denn wenn etwas verteilt werden soll, bleibt bei jedem irgendein Anteil erhalten.

Über den für all dies geltenden § 313 BGB kann daher der Umsatzeinbruch nicht voll auf die Gewerbemiete durchschlagen. Aber immerhin ist mit guten Gründen ein Antrag bei dem Vermieter auf die Reduzierung der Nettomiete um 20 bis 50% möglich.

Dabei hilft nun auch der Rettungsschirm der Bundesregierung, der am 25. März 2020 in einer Sondersitzung des Bundestages verabschiedet wurde. Dort wird die Zahlung eines Zuschusses für die Gewerbemiete von 3 auf 5 Monate verlängert, wenn der Vermieter einer Mietminderung um 20% zustimmte.

Der Gesetzgeber sieht daher die Risikoverteilung im Rahmen der Corona-Epedemie zwischen Vermieter und Mieter bei 20 zu 80.

Um die Einheitlichkeit der Rechsordnung zu wahren, muss diese Wertung auch auf den § 313 BGB übernommen werden.

Die Betriebskostenpauschalen können nicht gemindert werden, da diese weiterlaufen und am Jahresende in der Abrechnung fehlen werden.

Wenn Sie eine Hilfestellung bei dem Verfassen dieses Antrags benötigen, wenden Sie sich bitte über E-Mail an uns.







 
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