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Mindestlohn 2017

Recht der Arbeit und Sozialversicherung

 

1. Für jeden Arbeitnehmer 8,84 €/Stunde?

 

Der Jahreswechsel 2016/17 wird die soziale Absicherung für viele Beschäftigte im Bereich des Niedriglohns und der Teilzeitarbeit weiter verbesser. Mit dem gesetzlich für alle Branchen geltenden Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde, könnte überall ein existenzsicherndes Einkommen erzielt und der Niedriglohnsektor zurückgedrängt  werden.

Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer ab der ersten Fälligkeit des Januargehaltes 2017 einen gesetzlichen Anspruch. Da die Gehälter oft erst zum Ende des Monats ausbezahlt werden, wird die korrekte Umsetzung des Mindestlohngesetzes von den meisten Betroffenen ab Anfang Februar überprüfen werden können.

Nun ändert sich auch im Vertrieb von Zeitungen die Lohngestaltung.

Denn bisher hatten Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller überhaupt keinen Anspruch auf den vollen bisherigen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Ab 1. Januar 2017 bekommt zwar auch diese Beschäftigtengruppe mindestens 8,50 Euro – aber eben noch nicht den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Diesen Wert werden Zeitungszusteller erst ein Jahr später ab dem 1. Januar 2018 erhalten können.


2. Berechnung / Zuschläge

Zu den 8,84 € kann der Arbeitgeber nur das anrechnen, was er dem Arbeitnehmer für die normale Arbeitszeit versprochen hat. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 20 Stunden ergibt, sind dafür 176,80 € brutto zu zahlen. Für Überstunden, oder Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen ist zusätzlich zum Mindestlohn etwas zu bezahlen. Auch Trinkgelder oder vermögenswirksame Leistungen sind zusätzlich abzurechnen und können nicht mit den 8,84 € einfach verrechnet werden.

3. Geringfügige Beschäftigung

Für eine geringfügige Beschäftigung sind von dem Arbeitnehmer nur dann keine Beiträge zur Sozialversicherung (z.B. Rente, Arbeitslosigkeit) zu zahlen, wenn das Gehalt regelmäßig unter 450,- €/Monat bleibt.

Sind diese 450,- € vereinbart, ohne dafür im Vertrag eine konkrete Stundenzahl zu nennen, dürfen nicht mehr als 50 Stunden und 54 Minuten im Monat auf dem Stundennachweis stehen.

Diese Zeit berechnet sich so:  450 : 8,84 = 50,9.

Da 0,9 von 60 Minuten 54 Minuten (= 60 x 0,9) sind, ergeben sich 50 Stunden und 54 Minuten..

Wer also bei einem 450- Euro-Job volle 51 Stunden im Monat arbeitete und dies nicht nur ausnahmsweise an zwei Monaten geschah, war nicht mehr geringfügig beschäftigt. Er muss sich zur Sozialversicherung anmelden und dort von den 450,- Arbeitnehmerbeiträge einzahlen. Andererseits hat er aber auch einen Anspruch auf den Mindestlohn für jede weitere Stunde, die über dieser Zeitgrenze von 50,9 Stunden gearbeitet wurde.

Auf das Jahr gesehen bleibt zu beachten, dass der Betrag 5.400 € (= 12 x 450) als Jahresgehalt nicht überschritten werden darf, um den Status der geringfügigen Beschäftigung zu behalten.

Ist im Vertrag eine konkrete Stundenzahl für die 450,- € vereinbart worden, muss der Arbeitsvertrag geändert und eine Stundenzahl von höchstens 50,9 Stunden/Monat vereinbart werden.

3. Breitensport und Amateurfußball

Inbesondere beim Amateurfußball stellt sich die Frage, ob die dort an talentierte Spieler gezahlten Gelder als Mindestlohn gelten. Wenn diese Spieler in der Freizeit ebenfalls Arbeitnehmer sein sollten, haftet der Vorstand für die fehlenden Beiträge zur Sozialversicherung und das Bußgeld. Diese Haftung kann so weit gehen, dass der Vorstand nicht nur mit dem Vereinsvermögen sondern mit seinem eigenen Privatvermögen einstehen und zahlen muss.

4. Zurück zum Papier

Nachdem seit vielen Jahren der Trend zum „papierlosen Büro“ ging, werden neue Aufzeichnungspflichten zur Rückkehr der Papierberge in den Personalabteilungen führen.

Denn § 17 Mindestlohngesetz verpflichtet dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer gesondert aufzuzeichnen, sich das unterschreiben zu lassen und diese Papierlisten zwei Jahre lang aufzubewahren.

Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die 450,- Euro-Grenze überschritten wurde, liegt auch dort ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflicht vor. Aber diese Ordnungswidrigkeit wird dann „nur“ mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € bestraft.

Dagegen muss ein Arbeitgeber, der weniger als den Mindestlohn zahlt, mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € rechnen.


Weitere Informationen zum umfangreichen Arbeitsrecht sind hier zu finden:

http://www.anwaltarbeitsrecht.com/



 
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