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Hilfe bei stalking

Strafrecht: Das Stalking wird um Cybermobbing erweitert

 

Was ist Stalking?

Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie „anschleichen“. Wer aber denkt, dass Stalking dadurch mit irgendetwas Ehrenhaftem zu tun hat, irrt sich gewaltig. Es werden feige und für die Betroffenen nicht vorhersehbar über Internet, Handy oder Briefpost Nachrichten oder Beleidigungen gesendet oder sie werden in Sichtweite beobachtet. Die Änderung der Kontaktdaten im Internet oder die Nutzung von Geheimnummern ist aufwändig und schwierig, da das Internet nichts vergisst. Viele Opfer leiden auch wegen dieser Ausweglosigkeit physisch und psychisch massiv unter den Nachstellungen. Die als ununterbrochen empfundene Verfolgung beeinträchtigt erheblich die Lebensweise, was aber nur selten zur Änderung des Alltagsverhaltens bis hin zu Umzug oder Aufgabe des Arbeitsplatzes führt.

Die Rechtslage bisher

Mit einem Gesetz aus dem Jahr 2007 wurde endlich das Stalking als gesellschaftliches Problem und als Straftat anerkannt. Für die Strafbarkeit des Täters war aber mitentscheidend, wie das Opfer auf das Stalking reagierte. Die Nachstellung war seit 2007 nur dann strafbar, wenn sie eine "schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht" hatte.

Die Praxis zeigte danach, dass es in vielen Fällen nicht zu einer öffentlich sichtbaren Änderung der Lebensweise kam. Betroffene zogen sich „nur“ aus dem Alltag in den privaten Bereich zurück, ohne umzuziehen oder sämtliche Kontaktdaten geheim zu halten. Gerade im Internet ist so ein Schritt mit dem Löschen aller Mitgliedschaften bei Facebook, WhatsApp und anderen sozialen Netzwerken verbunden. So richtig sicher ist aber auch dann nichts. Denn über einen gemeinsamen „Freund“ kann der Stalker den belästigenden Kontakt wieder herstellen.

Die bislang geltende Rechtslage konnte darauf nicht mehr reagieren, so dass Polizei, Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte Stalking-Anzeigen einstellten oder Freisprüche verteilten. Die Folge war, dass sich der Täter in seinem Verhalten auch noch bestärkt fühlte und jetzt erst recht weitermachte.

Die neue Rechtslage 2021

Dies soll nun eine Änderung des Stalking-Gesetzes verhindern.

Opfer von Stalking sind in Zukunft besser geschützt, da deren Reaktion für die Strafbarkeit keine Rolle mehr spielt. Es genügt zukünftig, wenn die Nachstellung objektiv geeignet ist, das Opfer zu beeinträchtigen. Das Nachgehen auf der Straße in Sichtweite ist also bereits dann strafbar, wenn der Verfolgte nicht wegrennt oder um Hilfe ruft. Bisher musste der Täter beharrliches Nachstellverhalten zeigen und dieses musste das tägliche Leben des Betroffenen oder der Betroffenen schwerwiegend beinflussen. Nun reicht es für einen Strafbarkeit des Stalkers aus, wenn er wiederholt belästigt und dadurch einen anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. So eine Reduzierung der Anforderungen im Gesetzestext sind manchmal schwer zu erkennen und nachzuvollziehen. Aber in der Praxis kann dies sehr große Auswirkungen haben, da sich daraus eine sogenannte Wertung des Gesetzgebers entnehmen läßt. Das kann für andere Bereiche des Rechtslebens ebenfalls Auswirkungen haben, indem Vergleich oder Analogien gezogen werden. Jura macht da so einiges möglich.

Neben der Verschärfung des Strafmaßes von 3 auf 5 Jahre Haft, wird nun auch das Cyberstalking ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dazu zählt etwa, wenn jemand die Facebook-Seiten oder Bewegungsdaten ausspäht und für seine Zwecke missbraucht.

Bei der Gelegenheit ist auch darauf hinzuweisen, dass mit einer Neuerung im Strafgesetzbuch nun auch herabwürdigende Briefe oder E-Mails als Volksverhetzung angesehen werden können. Bisher fehlte diesen Übertragungswegen primitivster Äußerungen die im Gesetz verlangte Öffentlichkeit.

 

Für die Polizei stand das Stalking in etwa auf der Stufe von Hausfriedensbruch und  Beleidigung. Wie in diesen Fällen konnte die Sache einfach eingestellt und der Eigeninitiative und somit dem Geldbeutel des Betroffenen überlassen werden. Jetzt werden die Verfahren mit mehr Nachdruck und ohne die Möglichkeit der Verweisung auf die Privatklage zu führen sein.

 

Der Gesetzentwurf verbessert außerdem die Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren. Derzeit ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar. Wenn der Täter sich vor dem Familiengericht reuig zeigte und in einem Gerichtsvergleich versprach, das Stalking zu unterlassen, konnte er später nicht von der Staatsanwalt wegen einer Straftat verfolgt oder vom Strafgericht verurteilt werden.

Nun wird er  sich auch vor dem Strafrichter dafür verantworten müssen, dass er dem Stalking-Opfer im Familiengericht zusätzlich falsche Hoffnung auf ein ruhiges Leben gemacht hat. 



 
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