- Eltern haften für ihre Kinder -
Es steht an fast jedem Baustellenzaun und soll Eltern das Fürchten lehren. Aber stimmt es auch? Haften Eltern für ihre Kinder immer und überall? Im Internet lauern allerhand Tücken und der Nachwuchs hat fast unbegrenzten Zugriff zum Medium.
Besser: Eltern haften für ihre Aufsichtspflichten.
"Wir sagen Ihnen, wie alt Sie werden!" oder „hier gibt es die besten Tipps für Deine Mathearbeit!“. Solche oder ähnliche Versprechungen liest die immer größer und vor allem jünger werdende Schar der Internetnutzer auf dem Computer-Monitor. Klickt der minderjährige Filius oder die Filia auf die vorgefundenen Kästchen oder schreibt sogar das, seit dem Frühenglisch der Grundschule, bekannte O.K. nebst einer Adresse dorthin, kommt einen Monat später ein „Begrüßungsschreiben“ einer nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegenden Firma. Man möge umgehend die vereinbarten 12 x 7,- Euro überweisen, da ja die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen sei, heißt es da. Zugleich kommt auch der Hinweis, dass Vertragspartner der Haushaltsvorstand geworden sei. Er ist Eigentümer des mit IP 123456789 durch diese Firma identifizierten Computers. Auf die bei Minderjährigkeit fehlende Geschäftsfähigkeit würde es gar nicht ankommen. Denn die Eltern haften ja für ihre Kinder, da die Aufsichtspflicht verletzt worden sei. Wer’s glaubt, wird selig.
Kinder und Schadensersatz
Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ kommt nur im Schadensersatzrecht bei Unfällen oder Sachbeschädigungen wie beispielsweise das Einwerfen einer Scheibe beim Fußballspiel vor. Die Redewendung findet man zwar auf jedem Baustellenschild, jedoch stimmt dies bereits dort nicht. Denn jeder ist nur für sein eigenes, schädigendes Verhalten rechtlich verantwortlich. Kinder bis sieben haften gar nicht und danach bis zum 18. Geburtstag nur entsprechend der erreichten Reife. Im Straßenverkehr beginnt die Haftung der Kinder überhaupt erst ab dem zehnten Geburtstag. Für die Haftung der Eltern kommt es auf die Verletzung der Aufsichtspflicht an. Die Haftpflichtversicherung zahlt daher auch nur dann, wenn die Eltern eine Verletzung dieser Aufsichtspflicht im Falle eines vom Söhnchen vielleicht zerstörten Nachbarfensters zugeben.
Weitere Hinweise sind hier zu finden:
http://www.bambiona.de/thema/aufsichtspflicht-eltern
Kinder und Verträge
Im Vertragsrecht können Bestimmungen wie der Taschengeldparagraf und Rechtsfiguren wie der Anscheinsbeweis eine Rolle spielen, wenn Minderjährige Verträge abschließen. Für diesen Bereich des Vertragsrechts kann nur dringend geraten werden, derartige Seiten im Internet gar nicht erst zu öffnen oder aber jede Zahlung zu unterlassen. Kommt die übliche Drohung des dann tätigen Inkassodienstes, sollte man sich über die Rechtslage informieren. Das Internet ermöglicht es diesen Anbietern nämlich auch, auf Beschwerden und Gerichtsurteile trickreich und mit juristischer Raffinesse zu reagieren. Manchmal bleibt nur die Frage, ob der Widerruf auch nach Ablauf von mehreren Monaten noch möglich ist. Denn der Verbraucherschutz im BGB setzt für den Beginn der, nicht nur 14 Tage sondern einen Monat betragenden, Widerrufsfrist die Aufklärung über dieses Recht in Schriftform vor. E-Mail und Webseiten erfüllen dieses Formerfordernis derzeit nicht.
Bezahlen oder streiten?
Nun warnt seit langem die Verbraucherzentrale vor den als Abzockerduo bezeichneten Gebrüdern Schmidtlein, welche z.B. mit "Hausaufgaben.de" die Mitmenschen in Nutzungsabonnements mit zweijähriger Laufzeit und Vorkasse von über 80,- locken. Ein Betrag, der bei vielen die Entscheidung zwischen dem Gedanken „damit geh ich zum Anwalt, die Erstberatung übernimmt ja der Rechtsschutz“ oder „den Stress will ich nicht und zahle das“ noch möglich macht. Aber viele übersehen, dass die Zahlung als Anerkenntnis der zuvor äußerst fraglichen Vertragsbeziehung gelten könnte. Exakt nach einem Jahr folgt die Rechnung für das zweite Vertragsjahr aus der Schweiz oder einer anderswo ansässigen Briefkastenfirma. Bingo!
Also nicht zahlen und beraten lassen.