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Fahrrad auf dem Bürgersteig als Pflicht?

Die Entscheidung muss oft in Sekundenschnelle getroffen werden.

Fahr ich auf den schmalen Radweg und riskiere dort noch einen Sturz oder fahre ich einfach auf der Straße weiter?

Wie Juristen in so einem Fall immer antworten, kommt es auch hier „darauf an“.

Ein als solcher erkennbarer Fahrradweg wird erst dann zu einer verpflichtenden Wegstrecke, wenn am Eingang ein Verkehrsschild steht. Dieses blaue Schild mit weißem Fahrrad darauf, ändert die Rechtslage an diesem oft sehr schmalen Teil des Bürgersteigs entscheidend.

Da diese Schilder kaum in Berlin zu sehen sind,  gibt es für etwa 80 Prozent der Radwege überhaupt keine Verpflichtung zur Nutzung.

Wer dann auf der Straße bleibt, riskiert jedoch von Autofahrern den nicht immer gut gemeinten Rat zu bekommen, „sofort rüber auf den Radweg!“ zu wechseln.

Jedoch: kommt es dann zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Rad, kann sich der Autofahrer nicht auf seine Vorfahrt oder alleinige Nutzungsberechtigung der Fahrbahn berufen. Die Folge kann die Verteilung der Hauptschuld am Unfall auf ihn mit entsprechender Höherstufen in der versicherungsrechtlichen Schadensfreiheit bedeuten. 

Dem Radfahrer ist in dieser Situation auch nicht zu raten, einfach mit gleicher Münze zurück zu pöbeln. Denn nach dem Straßenverkehrsrecht hat niemand auf Straße oder Bürgerstein das Recht, einen anderen zu kritisieren oder zu maßregeln. Die Hupe oder Trillerpfeife sind dafür nicht zugelassen. Der „Sheriff der Landstraße“ steckt sicher in jedem aufgeregten Verkehrsteilnehmer. Aber die Grundnorm des § 1 der Straßenverkehrsordnung verbietet jedes Verhalten, das mit dem Vorankommen im öffentlichen Straßenland nichts zu tun hat. Die happigen Bußgelder werden dann oft von der Polizei für beide Streitenden vergeben.

Es muss aus langer Erfahrung mit dem Berliner Verkehrsgericht in der Moabiter Kirchstraße auch festgestellt werden, dass der Fahrradfahrer als der schwächere Verkehrsteilnehmer den größeren Schutz in Verfahren mit motorisierten Unfallbeteiligten genießt. Entsprechend muss er sich dann aber auch gegenüber Fußgängern mit erhöhter Aufmerksamkeit verhalten.  

Am Gericht ist in diesen Verfahren oft die Überraschung darüber groß, dass die Straßenverkehrsordnung fast überall den Radlern frei stellt, die Fahrbahn zu benutzen.

Grund dafür ist, dass die Fahrt auf baulich an den Fußgängerbereich angrenzenden Radwegen ein höheres Unfallrisiko für Radfahrer bedeuten kann, als auf der von Autos genutzten Fahrbahn.

Konflikte mit Fußgängern und an Kreuzungen mit abbiegenden Kraftfahrzeugen werden durch die versteckte Fahrt auf dem Bürgersteig noch gefördert. Auch entwickelt sich bei der Fahrt um Bäume herum und neben Fußgängern manchmal ein Sicherheitsgefühl, das den Sprung in die Verkehrsrealität gefährlich verzögert.

Aus dem in Berlin immer beliebter werdenden Bereich der Rennradnutzung  kommt die Meinung, dass es besonders schnellen Radfahrern erlaubt sei, immer auf der Fahrbahn bleiben zu dürfen.

Also auch dann, wenn ein Schild die Benutzung des Radweges ausdrücklich anordnet?

Eine solche Ausnahmeregelung ist der Verkehrsordnung jedoch fremd. Es gibt keine konkret an bestimmte Fahrradtypen oder bestimmte Fahrweisen oder Geschwindigkeiten ausgerichtete Berechtigung, den ausgeschilderten Radweg zu meiden.

Auf das Gewicht und eine im Gesetz zu findende  11-kg-Regelung, kann der Rennradfahrer auch nicht verweisen. Denn diese erlaubte nur die ausnahmsweise Nutzung von Batterielampen statt einem Dynamo, was jedoch seit 2013 für alle Fahrräder freigegeben ist.

Entscheidet sich der Rennradfahrer gegen den Fahrradweg, vermischen sich die ungleichen Kräfteverhältnisse zwischen Rad und Auto auch noch mit der größten Schadensursache im

Um die Dinge abzurunden, hier noch einige Bußgelder speziell für Fahrräder. Eine Gefährdung anderer erhöht die Beträge erheblich.

 Nichtbenutzung des beschilderten Radwegs: 20,-

Fahren in Fußgängerzone: 20,-

Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) fehlt: 20,-

Handy: 25,-

Rote Ampel länger als 1 Sekunde:  100,-

Fußgänger auf Zebrastreifen behindert: 40,-

Radfahren mit mehr als 1,6 Promille ist sogar eine Straftat und kann über eine medizinisch-psychologische Untersuchung die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge gefährden.

 
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