Die Untervermietung
Das Studium ist beendet, die Liebe verglüht, oder es bietet sich in einer anderen Stadt eine besser bezahlte Arbeitsstelle mit günstigen Wohnmöglichkeiten. Dann stellt sich die Frage, wie mit der in Berlin zurückgelassenen Einzimmerwohnung verfahren werden soll.
Nachdem der Bundesgerichtshof kurz vor dem Jahreswechsel nach 2024 ein mittleres Jura-Erdbeben auslöste, kommt der Gedanke an eine Untervermietung ins Spiel. Dabei verbinden sich drei Vertragspartner über den Abschluss von zwei voneinander rechtlich getrennten Verträgen an eine Mietwohnung. Alle drei eint aber der Gedanke, dass diese Wohnung für eine gewisse Zeit von einer weiteren Person als Lebensmittelpunkt genutzt werden kann. Genannt wird diese Rechtskonstruktion ein Dreiecksverhältnis. Der bisherige Vermieter wird zum Hauptvermieter und der bisherige Mieter zum Untervermieter. Tatsächlich nutzt die Wohnung dann der Untermieter. Jeder trägt im Bereich seiner Möglichkeiten nun die Verantwortung für einen gesellschaftlich erforderlichen Vermögenswert, der sich selbst nicht schützen kann. Vor der Entscheidung des Mietrechtssenats, konnte der Hauptvermieter die Weitergabe der ganzen Wohnung dann verweigern, wenn sein Mieter oder seine Mieterin den Lebensmittelpunkt dauerhaft an einen anderen Wohnort verlegen wollten.
Diese Verweigerung war dann eine klare Sache, wenn es sich um eine Wohnung mit nur einem Zimmer nebst Küche und Bad handelte. Dann war es allgemeine Ansicht, dass eine nur teilweise Überlassung durch Untervermietung rein technisch unmöglich ist.
Nun wurde dies aber in der neuesten Rechtsprechung für Einzimmerwohnungen geändert und die Bindung des in eine andere Stadt ziehenden Untervermieters an die zur Untermiete vorgesehene Wohnung tiefgreifend gelockert. Es reicht nun aus, dass mit der Untervermietung die doppelten Mietkosten vermieden werden sollen und der Untervermieter noch einen „Fuß in der Tür“ hat.
Dieses gewisse Maß von Bindung an die in Berlin zurückgelassene Wohnung muss aber über die gesamte Zeit der Abwesenheit sichergestellt sein und notfalls dem Hauptvermieter bewiesen werden. Erforderlich ist dabei zumindest, dass der Untervermieter einen Schlüssel zu einem Bereich der Wohnung behält und dort erkennbar Gegenstände aus seinem Eigentum für die private Nutzung lagert. Das Übernachten in seiner Berliner Nebenwohnung muss ihm jedoch nicht mehr ermöglicht werden.
Ist dies alles am Anfang der Untervermietung noch geregelt und organisiert worden, könnte sich dies schnell im Laufe der Zeit ändern. Der Untermieter hat vielleicht durch Familienzuwachs einen größeren Platzbedarf, will nicht mehr zum vereinbarten Vertragsende ausziehen und lässt das Schloss der Eingangstür sogar unbemerkt auswechseln. Wirft er dann noch die vom Untervermieter eingelagerten Gegenstände weg und nutzt auch dessen kleinen Wohnbereich für sich selbst, hat der Untervermieter ein Problem. Denn nun kann die Untervermietung der Einzimmerwohnung nicht mehr nachgewiesen werden. Rechtlich mutiert diese Erhaltung des Berliner Standorts von einer Untervermietung in ein normales Mietverhältnis und damit zu einer verbotenen Weitergabe der ganzen Wohnung. Die Geschäftsgrundlage des Dreiecks wird zerstört.
Der Hauptvermieter ist an seine Genehmigung der Untervermietung nicht mehr gebunden und könnte wegen Vertragsbruch fristlos seinem Mieter und bisherigen Untervermieter kündigen. Ist der Untermietvertrag nicht rechtswirksam befristet, wird sich der Untervermieter von seinem Untermieter nicht mehr so einfach trennen können. Der mit einer Kündigung verbundene Verlust einer Lebensgrundlage wird nur bei erheblichen Mietschulden, Störungen des Mietfriedens oder dem Eigenbedarf von der Rechtsordnung erlaubt. Nur die räumliche Nähe einer Untervermietung ermöglicht es ausnahmsweise, den Vertrag ohne jede Begründung zu beenden.
Das E-Rezept
Auch bei der Nutzung der nun üblich werdenden elektronischen Gesundheitskarte entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis. Wer für den Krankheitsfall versichert ist, erhält für seine Beiträge das Versprechen, dass notwendige Medikamente gegenüber der austeilenden Apotheke bezahlt werden.
Wird ein Rezept benötigt, erstellt der Arzt oder die Ärztin dieses digital und speichert es in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst). Mit der Karte befähigen Patienten die Apotheke ihrer Wahl dazu, bei dem Fachdienst abgelegte E-Rezepte einzusehen. Das E-Rezept ist also nicht auf der Karte selbst gespeichert. Sie ist nur der Schlüssel zur Entscheidung der Ärzte. Mit Vorlage der Gesundheitskarte in einer frei wählbaren Apotheke, kommt die Versicherung als Dritte ins Spiel.
Das Dreieck bildet sich nun aus Patienten, Apotheke und Versicherung. Die zahlt selbstverständlich nur einmal je ärztlicher Verordnung. Während dieses Rezept bislang in Papierform plus Unterschrift und Stempel recht sicher transportiert und gegen Missbrauch geschützt werden konnte, handelt es sich bei dem E-Rezept um Datenströme über digitale Speichermedien. Es muss auch dort sichergestellt sein, dass mit dem E-Rezept auf den Wegen zwischen den drei Beteiligten kein Missbrauch möglich wird.
Es bleibt abzuwarten, ob die elektronische Gesundheitskarte den Anforderungen an den Datenschutz gerecht wird und das Gesundheitsdreieck nicht enttäuscht.
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